Beurlaubung

Grundlage für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist §3 Abs. 2 der „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“. Dort heißt es:

 

„Schülerinnen und Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler auf ihren Antrag vom Unterricht beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei einer Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen und in Verbindung mit Ferien die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Auszubildenden in der Berufsschule in Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen.“

 

Für Beurlaubungen, die der Entscheidung der Schulleitung unterliegen (also eine Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen bzw. eine Beurlaubung in Verbindung mit den Ferien), wurden im Benehmen mit dem Schulelternbeirat folgende Regelungen getroffen:

  1. Pro Grundschulzeit wird eine Beurlaubung auf Antrag „pauschal“ gestattet. Die Beurlaubung wird von der Schulleitung schriftlich genehmigt und eine Kopie der Genehmigung wird der Schülerakte beigelegt.
  2. Jede weitere Beurlaubung wird nur genehmigt, wenn es sich tatsächlich um einen begründeten Ausnahmefall handelt (z.B. Beerdigung eines Familienmitgliedes, Hochzeit eines Familienmitgliedes).
  3. Jede Missachtung dieser Regelung wird automatisiert dem Staatlichen Schulamt gemeldet.

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